BGH - Beschluß vom 08.11.2005
2 StR 296/05
Normen:
StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 213
StV 2006, 121
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 10.09.2004

Hinweispflicht bei Änderung im Tatsächlichen (Tatzeit)

BGH, Beschluß vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 2 StR 296/05

DRsp Nr. 2005/20275

Hinweispflicht bei Änderung im Tatsächlichen (Tatzeit)

1. Der Tatrichter darf einen Angeklagten nicht darüber im Unklaren lassen, dass er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der Anklage nicht enthalten sind (hier: zur Tatzeit). 2. Für einen danach erforderlichen Hinwies genügt nicht, dass sich die Änderung aus den Bekundungen von Beweispersonen ergibt; vielmehr muss deutlich werden, dass das Gericht selbst diesen Gesichtspunkt aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die auf eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 27 des Urteils (Fall 30 der Anklage).

1. Die Anklageschrift vom 1. Februar 2002 legte dem Angeklagten A. insoweit Folgendes zur Last: