BGH - Urteil vom 20.02.2003
3 StR 222/02
Normen:
StPO §§ 200 265 Abs. 1 4 § § 59, 61 Nr. 2 § 247 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 221
NStZ 2003, 674
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Anklage während der Verhandlung; Vereidigung bei wiederholter Zeugenvernehmung; Abwesenheit des Angeklagten während der (ersten) Vereidigung des Zeugen

BGH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 3 StR 222/02

DRsp Nr. 2003/6347

Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Anklage während der Verhandlung; Vereidigung bei wiederholter Zeugenvernehmung; Abwesenheit des Angeklagten während der (ersten) Vereidigung des Zeugen

»1. Auch bei einer durch die Natur der Sache bedingt im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl. BGHSt 40, 44) ist ein Hinweis entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder Begleitumständen ergeben (Abgrenzung zu BGHSt 44, 153). Ein Hinweis kann nur ausnahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu gewährleisten.2. Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt einer Hauptverhandlung noch einmal vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung. Diese umfaßt grundsätzlich die gesamte bisherige Aussage des Zeugen.