BGH - Urteil vom 30.06.1987
1 StR 242/87
Normen:
GG Art. 103 Abs.1; StGB § 21, 49 Abs.1; StPO § 265 Abs.1, Abs.2, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(457)89a
EzSt StPO § 265 Nr. 7
MDR 1987, 953
NJW 1988, 501
NStE StPO § 244 Nr. 11
NStZ 1988, 191
StV 1987, 427
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

BGH, Urteil vom 30.06.1987 - Aktenzeichen 1 StR 242/87

DRsp Nr. 1992/3026

Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

»Ist die gerichtlich zugelassene Anklage davon ausgegangen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei, so bedarf es grundsätzlich keines Hinweises, wenn das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Voraussetzungen des § 21 StGB verneinen will.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs.1; StGB § 21, 49 Abs.1; StPO § 265 Abs.1, Abs.2, Abs.4;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die bei Begehung der Tat benutzte Maschinenpistole eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die sie in der Verhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkt haben, bleiben ohne Erfolg. Im Falle des Angeklagten W war allerdings der Strafausspruch insoweit zu ergänzen, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung festzusetzen war.

Die Revisionen wenden sich jeweils mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme des Landgerichts, bei Begehung der Tat - eines Banküberfalls - habe bei keinem der Angeklagten eine - durch Drogenkonsum bedingte - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen. Die Beanstandungen sind unbegründet.

I. Verfahrensrügen