Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die bei Begehung der Tat benutzte Maschinenpistole eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die sie in der Verhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkt haben, bleiben ohne Erfolg. Im Falle des Angeklagten W war allerdings der Strafausspruch insoweit zu ergänzen, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung festzusetzen war.
Die Revisionen wenden sich jeweils mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme des Landgerichts, bei Begehung der Tat - eines Banküberfalls - habe bei keinem der Angeklagten eine - durch Drogenkonsum bedingte - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen. Die Beanstandungen sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen
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