BGH - Beschluß vom 23.04.2002
3 StR 505/01
Normen:
StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2002, 588
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

Hinweispflicht bei Vorliegen eines anderen - milderen - Qualifikationstatbestandes

BGH, Beschluß vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 3 StR 505/01

DRsp Nr. 2002/7216

Hinweispflicht bei Vorliegen eines anderen - milderen - Qualifikationstatbestandes

Ein Hinweis auf einen milderen Qualifikationstatbestand ist entbehrlich, wenn dessen Anwendbarkeit nur darauf beruht, dass ein den schwereren Qualifikationstatbestand begründender Umstand entfällt, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht berührt wird (hier verneint für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB).

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter R.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G.) verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

1. Soweit sich die Angeklagten mit der Sachrüge jeweils gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung wenden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts lediglich folgendes: