BGH - Beschluss vom 23.03.2011
2 StR 584/10
Normen:
StPO § 265 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 2898
NStZ 2011, 475
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2010

Hinweispflicht des Gerichtes bei abweichender Verurteilung eines Mordmerkmales aus dem Anklagevorwurf

BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 2 StR 584/10

DRsp Nr. 2011/8189

Hinweispflicht des Gerichtes bei abweichender Verurteilung eines Mordmerkmales aus dem Anklagevorwurf

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. April 2010 aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (Tötung des N.) mit den Feststellungen zu den Voraussetzungen der Mordmerkmale;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im Fall 2 mit einer Verfahrensrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: