BGH - Beschluss vom 13.07.2018
1 StR 34/18
Normen:
StPO § 265 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 22
NStZ 2018, 673
StV 2018, 792
wistra 2019, 32
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 04.09.2017

Hinweispflicht des Gerichts bei Änderung der rechtlichen Beurteilung der Tat gegenüber der zugelassenen Anklage i.R.d. Steuerhinterziehung durch Zurechnung über die Konstruktion des uneigentlichen Organisationsdelikts

BGH, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 1 StR 34/18

DRsp Nr. 2018/10811

Hinweispflicht des Gerichts bei Änderung der rechtlichen Beurteilung der Tat gegenüber der zugelassenen Anklage i.R.d. Steuerhinterziehung durch Zurechnung über die Konstruktion des uneigentlichen Organisationsdelikts

Eine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO besteht, wenn sich die rechtliche Beurteilung der Tat gegenüber der zugelassenen Anklage ändert, der Angeklagte also auf Grund eines anderen Strafgesetzes oder eines dort nicht angeführten straferhöhenden Umstandes verurteilt oder eine dort nicht angegebene Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt werden soll. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. September 2017 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten M. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. September 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1; StPO § 265 Abs. S. 2;