BayObLG - Beschluss vom 24.09.2004
1 St RR 143/04
Normen:
GVG § 185 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 123
NStZ-RR 2005, 178
StV 2006, 520

Hinzuziehung eines Dolmetschers bei Zeugenvernehmung

BayObLG, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 1 St RR 143/04

DRsp Nr. 2005/4478

Hinzuziehung eines Dolmetschers bei Zeugenvernehmung

»Kann sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise nur mit Gesten verständigen, weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, gebietet § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers.«

Normenkette:

GVG § 185 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 338 Nr. 5 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Berufung des Angeklagten wurde vom Landgericht verworfen. Dabei stützt sich das landgerichtliche Urteil u.a. auf die Aussage des Zeugen H. Hierzu enthält es folgende Ausführungen:

Die Feststellungen über die Tat beruhen zum geringen Teil auf der Einlassung des Angeklagten, im Übrigen auf den in vollem Umfang glaubhaften Angaben der Zeugen A und H sowie der Zeugin M und aufgrund der teilweise glaubhaften Einlassung des Zeugen E...