BGH - Beschluß vom 16.10.1987
2 StR 258/87
Normen:
StPO (1975) § 264 ;
Fundstellen:
BGHSt 35, 80
DRsp IV(456)137c
EzSt StPO § 264 Nr. 11
JZ 1988, 260
MDR 1988, 71
NJW 1988, 837
NStE StPO § 64 Nr. 10
NStZ 1988, 37
StV 1988, 52
wistra 1988, 32

Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

BGH, Beschluß vom 16.10.1987 - Aktenzeichen 2 StR 258/87

DRsp Nr. 1992/2868

Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

»Zur Frage, wann die Identität der Tat noch gewahrt ist, wenn sich das Tatbild zwischen Anklage und Urteil verändert (hier: Verurteilung wegen Begünstigung nach Anklage wegen Diebstahls).«

Normenkette:

StPO (1975) § 264 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO). Die abgeurteilte Tat war nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.