BGH - Beschluss vom 25.04.2012
4 StR 30/12
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 261; StPO § 337 Abs. 1; StPO § 344;
Fundstellen:
NStZ 2012, 697
NStZ-RR 2013, 265
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 07.10.2011

Inbegriff der Hauptverhandlung durch den Vorhalt des Vernehmungsprotokolls eines Nebenklägers im Rahmen der Beweiswürdigung; Verwertung von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 4 StR 30/12

DRsp Nr. 2012/10135

Inbegriff der Hauptverhandlung durch den Vorhalt des Vernehmungsprotokolls eines Nebenklägers im Rahmen der Beweiswürdigung; Verwertung von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung

1. Der Umfang einer im Urteil verwerteten Vernehmungsniederschrift kann es ausschließen, dass sich der Tatrichter durch Vorhalte die Überzeugung verschafft haben kann, die seine umfassenden Feststellungen zu dem Inhalt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und dessen Übereinstimmung mit früheren Aussagen tragen.2. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen.3. Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist.4. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann.

Tenor

1. 2.