Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; es hat gegen die Angeklagten L. und T. Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und gegen den Angeklagten Z., der ferner wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten T. hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die Revisionen der beiden anderen Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Revisionen merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an:
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