BGH - Beschluß vom 15.03.2001
5 StR 591/00
Normen:
StGB § 20, § 21 ; StPO § 68 a, § 241 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 418
StV 2001, 435
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Individuelle Abbauwerte bei Alkohol; Zurückweisung von Fragen zu Vorstrafen eines Zeugen

BGH, Beschluß vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 5 StR 591/00

DRsp Nr. 2001/8350

Individuelle Abbauwerte bei Alkohol; Zurückweisung von Fragen zu Vorstrafen eines Zeugen

1. Mit Rücksicht auf generell nicht linearen Alkoholabbau rechtfertigen zwei Blutproben nicht, der Berechnung der Blutalkoholkonzentration "individuelle" Abbauwerte zugrunde zu legen. 2. Fragen zu Vorstrafen eines Belastungszeugen dürfen jedenfalls dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sich der Angeklagte damit verteidigt, die Belastung sei eine "Vorwegverteidigung", weil der Zeuge ihn - den Angeklagten - bestohlen und beraubt habe.

Normenkette:

StGB § 20, § 21 ; StPO § 68 a, § 241 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; es hat gegen die Angeklagten L. und T. Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und gegen den Angeklagten Z., der ferner wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten T. hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die Revisionen der beiden anderen Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Revisionen merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an: