OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.09.2002
2 Ss 322/02
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 51
StV 2003, 63
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ns 35 Js 15751/99
AG Tettnang, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Cs 35 Js 15751/99
AG Tettnang, - Vorinstanzaktenzeichen AK 893/00

Irrtum aufgrund von Erinnerungsfehlern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 322/02

DRsp Nr. 2003/1252

Irrtum aufgrund von Erinnerungsfehlern

»1. Erleidet ein/e Zeuge/in (hier: der Nebenkläger) Kopfverletzungen von erheblicher Intensität, insbesondere verbunden mit einer Bewusstlosigkeit (hier: Schädelverletzungen, die zu einer Unfall bedingten Hirnschädigung mit psychischen Störungen und beidseitiger Sehminderung geführt haben), liegt die Annahme einer retrograden Amnesie (rückwirkender Gedächtnisschwund) so nahe, dass sie entweder durch eine/n Sachverständigen/n ausgeschlossen werden muss oder das Urteil genauere Feststellungen dazu enthalten muss, warum die Auskunftsperson, trotz der Verletzungen, in der Lage war, noch einige Zeit nach Verletzungseintritt Erinnerungen bilden zu können. 2. Da sich eine Auskunftsperson des Phänomens der retrograden Amnesie selbst nicht bewusst ist, glaubt sie an ihre (subjektive) Wahrheit. Ihre Aussage kann dann sowohl im Inhalt als auch in der Präsentation auf erlebnisbegründete Schilderung hinweisende Realitätskriterien (=Realkennzeichen), insbesondere eine körpersprachlich stimmig begleitete Geschehensbeschreibung, enthalten. Dennoch kann es sich bei ihren Angaben um nachträgliche Erklärungen und Rationalisierungen, anstatt echter Erinnerungen, handeln.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

I.