BGH - Urteil vom 27.06.1989
1 StR 266/89
Normen:
JGG § 32 S. 1, § 105 Abs. 1; StGB StGB § 56 Abs. 2, Abs. 3, § 263 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2
StV 1989, 478
wistra 1989, 305
Vorinstanzen:
LG Traunstein ? Urteil vom 29.08.1988 - KLs 240 Js 4022/88,

Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten - Strafbemessung: Strafrahmenwahl, Besonders schwerer Fall des Betrugs, Strafaussetzung zur Bewährung

BGH, Urteil vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 1 StR 266/89

DRsp Nr. 2009/9305

Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten – Strafbemessung: Strafrahmenwahl, Besonders schwerer Fall des Betrugs, Strafaussetzung zur Bewährung

1. Die Zahl der Straftaten und deren äußere Schwere sind lediglich Anzeichen dafür, daß bei dieser Gruppe von Taten das Schwergewicht liegt. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, Jugendrecht selbst dann anzuwenden, wenn die Mehrzahl der Straftaten im Erwachsenenalter begangen wurden, aber die in diesem Alter begangenen Taten letztlich aus den früheren Taten entstanden sind und sich dort die Tatwurzeln finden. 2. Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall (hier: des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB) vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Es handelt sich somit um eine Frage, über die der Tatrichter aufgrund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden hat. Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es auch dort, wo angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe sich die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt. LCUrteil