Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln. Sie beanstanden in erster Linie, dass eine Verurteilung des Angeklagten nicht auch wegen eines durch Unterlassen begangenen versuchten Totschlags erfolgt ist. Daneben erstreben sie eine Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB). Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt.
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