Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verbot der Verwertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in G. bei Augsburg sichergestellten Beweismittel besteht nicht. Die Anordnung der Durchsuchung (§ 102 StPO) durch den Bereitschaftsstaatsanwalt W. der Staatsanwaltschaft Kempten am 25. Dezember 2005 wegen Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 StPO) war rechtens.
Bei einer Verkehrskontrolle gegen 11.50 Uhr fiel der Angeklagte wegen fehlender Pupillenreaktion auf. Der auf freiwilliger Basis durchgeführte Mahsantest ergab Hinweise auf Tetrahydrocannabinol (Cannabis), Benzoylecgonin (Kokain) und Amphetamin. Damit bestand zunächst der Verdacht einer Straftat gemäß § 316 StGB, jedenfalls einer Ordnungswidrigkeit gemäß §
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