BGH - Beschluß vom 25.04.2007
1 StR 135/07
Normen:
StPO § 105 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2567
NStZ-RR 2007, 242
wistra 2007, 350
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 06.12.2006

Kein Verwertungsverbot bei nicht gezielter Umgehung des Richtervorbehalts

BGH, Beschluß vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 1 StR 135/07

DRsp Nr. 2007/9477

Kein Verwertungsverbot bei nicht gezielter Umgehung des Richtervorbehalts

Eine gezielte Umgehung des Richtervorbehalts seitens der Ermittlungsbehörden, insbesondere eine willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug, ist nicht gegeben, wenn (auch wenn dies nicht akzeptabel ist) in einer Stadt der Größe Augsburgs um die Mittagszeit des 1. Weihnachtsfeiertags kein Bereitschaftsrichter erreichbar ist.

Normenkette:

StPO § 105 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verbot der Verwertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in G. bei Augsburg sichergestellten Beweismittel besteht nicht. Die Anordnung der Durchsuchung (§ 102 StPO) durch den Bereitschaftsstaatsanwalt W. der Staatsanwaltschaft Kempten am 25. Dezember 2005 wegen Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 StPO) war rechtens.

Bei einer Verkehrskontrolle gegen 11.50 Uhr fiel der Angeklagte wegen fehlender Pupillenreaktion auf. Der auf freiwilliger Basis durchgeführte Mahsantest ergab Hinweise auf Tetrahydrocannabinol (Cannabis), Benzoylecgonin (Kokain) und Amphetamin. Damit bestand zunächst der Verdacht einer Straftat gemäß § 316 StGB, jedenfalls einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG und hieraus auch der Verdacht eines Betäubungsmitteldelikts.