OLG Celle - Beschluss vom 02.06.2014
31 Ss 22/14
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO §§ 24 ff.; StPO § 31; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 346
NStZ-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 20.09.2013

Keine Besorgnis der Befangenheit einer Schöffin trotz Mitgliedschaft in einem Opferschutzverein

OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 31 Ss 22/14

DRsp Nr. 2014/15377

Keine Besorgnis der Befangenheit einer Schöffin trotz Mitgliedschaft in einem Opferschutzverein

Allein die Mitgliedschaft einer Schöffin bei "Wildwassser e.V." begründet auch dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn dem Angeklagten sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt wird.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Stade vom 20. September 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2; StPO §§ 24 ff.; StPO § 31; StPO § 338 Nr. 3;

Gründe:

Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Jugendschöffengerichts Stade vom 30. August 2012 aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.