Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Stade vom 20. September 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Jugendschöffengerichts Stade vom 30. August 2012 aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|