BGH - Beschluß vom 13.10.2006
2 StR 362/06
Normen:
StPO § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1541
NStZ 2007, 166
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.02.2006

Keine Bezugnahme auf Revisionsbegründung eines anderen Verfahrensbeteiligten

BGH, Beschluß vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 362/06

DRsp Nr. 2006/28418

Keine Bezugnahme auf Revisionsbegründung eines anderen Verfahrensbeteiligten

1. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. 2. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Fünf Nebenkläger haben mit ihrer Revision die Sachrüge erhoben und gerügt, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls die Sachrüge erhoben. Zur näheren Begründung hat er auf die Ausführungen der Revisionen der übrigen Nebenkläger Bezug genommen und außerdem geltend gemacht, dass der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte untergebracht werden müssen.