BGH - Beschluß vom 07.05.2003
5 StR 535/02
Normen:
StPO § 357 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 335
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Keine Erstreckung bei Erfolg wegen Rechtsänderung

BGH, Beschluß vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 5 StR 535/02

DRsp Nr. 2003/8345

Keine Erstreckung bei Erfolg wegen Rechtsänderung

§ 357 StPO ist nicht anwendbar, wenn die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht.

Normenkette:

StPO § 357 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei, zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehrerer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.