BGH - Beschluß vom 14.05.1992
4 StR 202/92
Normen:
StPO § 145 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1992, 228
NJW 1993, 340
NStZ 1992, 503
StV 1992, 358
wistra 1992, 306

Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers

BGH, Beschluß vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 4 StR 202/92

DRsp Nr. 1993/584

Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers

Der Angeklagte ist spätestens dann nicht ordnungsgemäß verteidigt und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers geboten, wenn der bestellte Verteidiger es wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses zum Angeklagten ablehnt, ein Plädoyer zu halten. Dies muß um so mehr gelten, wenn der Verteidiger bei einer 30-tägigen Hauptverhandlung bereits ab dem 3. Verhandlungstag keine Tätigkeit mehr entfaltet, obwohl die Möglichkeit dazu bestünde.

Normenkette:

StPO § 145 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet sowie Betäubungsmittel und mehrere Gegenstände eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.