Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet sowie Betäubungsmittel und mehrere Gegenstände eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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