Keine Scheinverhandlung bei Sachverhaltsaufklärung
BGH, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 5 StR 613/99
DRsp Nr. 2000/6154
Keine Scheinverhandlung bei Sachverhaltsaufklärung
Eine "echte" Hauptverhandlung - keine bloße Scheinverhandlung - liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der der Urteilsfindung dienenden Sachverhaltsaufklärung betrifft; dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn in dieser Verhandlung Beweisanträge der Verteidiger entgegengenommen werden.