BGH - Beschluß vom 06.07.2000
5 StR 613/99
Normen:
StPO § 229 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 606
StV 2001, 386
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder,

Keine Scheinverhandlung bei Sachverhaltsaufklärung

BGH, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 5 StR 613/99

DRsp Nr. 2000/6154

Keine Scheinverhandlung bei Sachverhaltsaufklärung

Eine "echte" Hauptverhandlung - keine bloße Scheinverhandlung - liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der der Urteilsfindung dienenden Sachverhaltsaufklärung betrifft; dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn in dieser Verhandlung Beweisanträge der Verteidiger entgegengenommen werden.

Normenkette:

StPO § 229 ;

Gründe: