OLG Köln - Beschluss vom 24.06.2016
1 RVs 114/16
Normen:
StPO § 329 Abs. 1; StPO § 145 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 288
StV 2016, 804

Keine Verwerfung der Berufung bei Nichterscheinen des Angeklagten und des Verteidigers im Fall der notwendigen Verteidigung

OLG Köln, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 1 RVs 114/16

DRsp Nr. 2016/12012

Keine Verwerfung der Berufung bei Nichterscheinen des Angeklagten und des Verteidigers im Fall der notwendigen Verteidigung

Handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung und erscheint der Verteidiger krankheitsbedingt nicht in der Berufungsverhandlung, so ist diese schon aus diesem Grund von Amts wegen zu verlegen. Das gleichzeitige Nichterscheinen des Angeklagten führt in diesem Fall nicht dazu, dass gemäß § 329 Abs. 1 StPO die Berufung verworfen werden kann.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1; StPO § 145 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten am 19. August 2014 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Aachen mit der angefochtenen Entscheidung in Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO verworfen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der am Terminstag erkrankte Pflichtverteidiger habe auf telefonische Nachfrage erklärt, nicht über eine Vertretungsvollmacht "i. S. d. § 329 n. F. StPO " zu verfügen.