BGH - Beschluß vom 30.07.2008
2 StR 234/08
Normen:
StPO § 349 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 352
StV 2008, 570

Keiner Verlängerung der Frist zur Gegenerklärung, kein Abwarten nach Fristablauf

BGH, Beschluß vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 2 StR 234/08

DRsp Nr. 2008/17341

Keiner Verlängerung der Frist zur Gegenerklärung, kein Abwarten nach Fristablauf

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden; nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag des Generalbundesanwalts sei dem Verteidiger am 7. Mai 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 habe der Verteidiger erklärt, dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei und diese nicht vor dem 16. Juni 2008 erfolgen könne. Es sei praxisfremd anzunehmen, eine Erklärung zur Sache könne binnen zwei Tagen abgegeben werden.