BGH - Urteil vom 23.12.2015
2 StR 457/14
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3; StPO § 55; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 6
StV 2017, 783
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.05.2014

Kenntnis des Angeklagten von der Anklageschrift als Voraussetzung für einen hinreichenden Einfluss auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung; Verspätete Überlassung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache; Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung; Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens

BGH, Urteil vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 2 StR 457/14

DRsp Nr. 2016/4905

Kenntnis des Angeklagten von der Anklageschrift als Voraussetzung für einen hinreichenden Einfluss auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung; Verspätete Überlassung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache; Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung; Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens

1. Ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Beschuldigten hat grundsätzlich einen Anspruch auf Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache; dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen.2. Die mündliche Übersetzung allein des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung genügt nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist.3. Der Umstand, dass die Angeklagte einen Verteidiger hat, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung.4. Ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, kann grundsätzlich die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen.5. Dem Tatrichter steht bei der Entscheidung über einen solchen Aussetzungsantrag entsprechend § 265 Abs. 4 StPO ein Ermessensspielraum zu.6.