KG vom 26.03.1990
4 Ws 220/89
Normen:
StPO §§ 172 ff.;
Fundstellen:
DRsp IV(452)126d
JZ 1991, 46
NStZ 1990, 355
NStZ 1990, 356

KG - 26.03.1990 (4 Ws 220/89) - DRsp Nr. 1992/7251

KG, vom 26.03.1990 - Aktenzeichen 4 Ws 220/89

DRsp Nr. 1992/7251

d. »Die StA kann im Klageerzwingungsverfahren ausnahmsweise dann aufgefordert werden, die Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen, wenn sie bisher aus (nicht als zutreffend zu erachtenden) Rechtsgründen davon abgesehen hatte und die zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erforderliche Aufklärung des Sachverhalts die vollständige oder weitgehende Durchführung eines selbständigen Ermittlungsverfahrens durch das OLG erfordern würde.

»1. Die Staatsanwaltschaft kann im Klageerzwingungsverfahren ausnahmsweise dann aufgefordert werden, die Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen, wenn sie bisher aus (nicht als zutreffend zu erachtenden) Rechtsgründen davon abgesehen hatte und die zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erforderliche Aufklärung des Sachverhalts die vollständige oder weitgehende Durchführung eines selbständigen Ermittlungsverfahrens durch das Oberlandesgericht erfordern würde. 2. Mit der Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen, ist das Klageerzwingungsverfahren abgeschlossen.«

Normenkette:

StPO §§ 172 ff.;

Mit der Aufforderung an die StA, die Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen, ist das Klageerzwingungsverfahren abgeschlossen.«

Anmerkung von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, Berlin, in JZ 1991, 47.

Hinweise:

Hinweis:

Anmerkung Wohlers, NStZ 1991, 300