KG - Beschluss vom 06.01.2006
4 Ws 183/05
Normen:
JGG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 521
Vorinstanzen:
LG Berlin - (530) 47 Js 506/05 KLs (81/05) - 29.11.2005,

KG - Beschluss vom 06.01.2006 (4 Ws 183/05) - DRsp Nr. 2006/26692

KG, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ws 183/05

DRsp Nr. 2006/26692

»Zu den Voraussetzungen einer Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 103 Abs. 1 JGG

Normenkette:

JGG § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft legt mit der vor der Strafkammer 30 - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin erhobenen Anklageschrift vom 6. Oktober 2005 dem Heranwachsenden Ma. und dem Jugendlichen Fo. (ganz überwiegend mittäterschaftlich begangenen, teilweise versuchten) schweren Raub in siebenundzwanzig (Ma.) bzw. fünf (Fo.) Fällen zur Last; der Stiefvater des Angeklagten Ma., Jörg Ma., ist wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an fünfzehn dieser Fälle angeklagt, die Angeklagten H., A. und K. haben sich als Mittäter der Raubtaten in jeweils vier Fällen (H. und A.) bzw. einem Fall (K.) zu verantworten. Dem Angeklagten Jörg Ma. und der Mitangeklagten L. werden darüber hinaus gemeinschaftliche räuberische Erpressung in zwei Fällen sowie gemeinschaftlicher Diebstahl vorgeworfen; die Angeklagte L. soll sich zudem des Vortäuschens einer Straftat schuldig gemacht haben.