KG - Beschluss vom 07.03.2007
4 Ws 22/07
Normen:
StPO § 403 ff ; StPO § 406 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 280
Vorinstanzen:
LG Berlin - (564) 94 Js 3251/05 Ls Ns (51/06) - 22.12.2006,

KG - Beschluss vom 07.03.2007 (4 Ws 22/07) - DRsp Nr. 2007/10630

KG, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 4 Ws 22/07

DRsp Nr. 2007/10630

»Der Beschluss, gemäß 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Er hindert den Adhäsionskläger nicht, seinen Antrag anderweitig anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in der neuen Strafrechtsinstanz.«

Normenkette:

StPO § 403 ff ; StPO § 406 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 21. März 2006 vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen und von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ausdrücklich abgesehen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht noch nicht entschieden. Die Berufung des Adhäsionsklägers hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. November 2006 als unzulässig verworfen. Der Adhäsionskläger hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 erneut einen Adhäsionsantrag für das Berufungsverfahren gestellt, den das Landgericht durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 zurückgewiesen hat. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde, als die die "Beschwerde" vom 15.Januar 2007 zu behandeln ist (§ 300 StPO), ist nach den §§ 406 a Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen: