KG - Beschluß vom 11.11.1996
(4) 1 HEs 160/96 (116/96)
Normen:
StPO § 121 Abs. 1, § 230 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 75

KG - Beschluß vom 11.11.1996 ((4) 1 HEs 160/96 (116/96)) - DRsp Nr. 1997/3788

KG, Beschluß vom 11.11.1996 - Aktenzeichen (4) 1 HEs 160/96 (116/96)

DRsp Nr. 1997/3788

»Bei der Fristberechnung nach § 121 Abs. 1 StPO ist die Zeit einer Überhaft, die im Hinblick auf die Vollziehung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO in einem anderen Verfahren notiert ist, nicht einzubeziehen.«

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1, § 230 Abs. 2 ;

Gründe:

Gegen den Angeklagten wird in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. Mai 1996 - 380 Gs 416/96 - seit dem 23. Mai 1996 die Untersuchungshaft vollzogen. Zuvor befand sich der Angeklagte nach seiner am 4. Mai 1996 erfolgten Festnahme, mit der der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 1996 - (267) 5 Op Js 419/95 (868/95) - vollstreckt wurde, auf der Grundlage des § 230 Abs. 2 StPO in Haft bis zu seiner Verurteilung in jenem Verfahren am 22. Mai 1996. Bis dahin war für das hiesige Verfahren ausweislich der Entlassungsmitteilung der Justizvollzugsanstalt Moabit vom 22. Mai 1996 Überhaft vermerkt. Die Staatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegt.

Die Vorlage ist unzeitig erfolgt.