KG - Beschluß vom 19.07.1984
(5) Ss 136/84 (11/84)
Normen:
StPO § 258 Abs. 1, § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 1985, 170
NJW 1985, 160
NStZ 1984, 523
StV 1984, 413

KG - Beschluß vom 19.07.1984 ((5) Ss 136/84 (11/84)) - DRsp Nr. 1996/4541

KG, Beschluß vom 19.07.1984 - Aktenzeichen (5) Ss 136/84 (11/84)

DRsp Nr. 1996/4541

»Die Weigerung des Vorsitzenden, dem Verteidiger Zeit zur Vorbereitung seines Plädoyers zu lassen, kann einen die Revision begründenden Verstoß gegen § 258 Abs. 1 StPO darstellen.«

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 1, § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB) für schuldig befunden, von der Verhängung einer Strafe aber nach § 174 Abs. 4 StGB abgesehen. Die Jugendkammer hat die Berufung des Angeklagten, der seine Freisprechung begehrt, verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat sie den Angeklagten unter Abänderung des Urteils des Jugendschöffengerichts wegen sexuellen Mißbrauchs zweier Schutzbefohlener in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.