KG - Beschluß vom 20.07.1993
2 Ss 80/93 - 3 Ws (B) 411/93
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 74 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 453
VRS 85, 449

KG - Beschluß vom 20.07.1993 (2 Ss 80/93 - 3 Ws (B) 411/93) - DRsp Nr. 1994/7688

KG, Beschluß vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 80/93 - 3 Ws (B) 411/93

DRsp Nr. 1994/7688

1. Der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr.2 OWiG (rechtliches Gehör) gilt auch für Geldbußen von nicht mehr als 75 DM. 2. Stellt der Betroffene einen Antrag auf Terminsverlegung so kurzfristig vor der Hauptverhandlung, daß mit einer rechtzeitigen Bescheidung durch das Gericht nicht sicher zu rechnen ist, muß er sich bei dem Gericht von der beantragten Absetzung des Termins vergewissern und darf nicht einer Auskunft seines Verteidigers über die Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Entscheidung vertrauen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 74 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
NZV 1993, 453
VRS 85, 449