OLG Bremen - Beschluss vom 19.01.2000
Ws 168/99
Normen:
StPO §§ 81a, 136a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 270
Vorinstanzen:
StA Bremen 230 Js 25191/99 - 09.08.99 (Einstellungsbescheid),

körperliche Untersuchung: Brechmittelvergabe zur Exkorporation verschluckter Betäubungsmittel

OLG Bremen, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen Ws 168/99

DRsp Nr. 2001/6204

körperliche Untersuchung: Brechmittelvergabe zur Exkorporation verschluckter Betäubungsmittel

1. Besteht ein Anfangsverdacht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (hier: Kokain), dient die Anordnung und Durchführung einer anschließenden Exkorporation (mit Hilfe eines Brechmittels) der weiteren Sachverhaltsaufklärung und führt bei Feststellung von Drogen im Magen des Antragstellers zu einer strafrechtlichen Ahndung. 2. Trotz der unbestreitbar mit der Brechmittelvergabe verbundenen Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens des Betroffenen sieht der Senat unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken, weil die Brechmittelvergabe gegenüber der Möglichkeit einer wegen Verdunkelungsgefahr anzuordnenden Untersuchungshaft bis zur - kontrollierten - natürlichen Ausscheidung verschluckter Drogen als milderes Mittel bzw. geringerer Eingriff in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte des Betroffenen anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim unerlaubten Besitz von Kokain um kein Bagatelldelikt handelt. 3. Darüber hinaus ist bei längerem Verweilen von Drogen im Körper eine Beschädigung der Verpackung mit der Folge einer Vergiftungsmöglichkeit nicht auszuschließen.

Normenkette:

StPO §§ 81a, 136a;

Gründe: