BGH - Beschluß vom 17.01.2001
1 StR 480/00
Normen:
StGB § 223 Abs. 1 ; StPO § 247 ;
Fundstellen:
StV 2001, 214
Vorinstanzen:
LG München II,

Körperverletzung durch Drohung; Ausschluss des Angeklagten bei Aussageverweigerung durch Mitangeklagten

BGH, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 1 StR 480/00

DRsp Nr. 2001/3276

Körperverletzung durch Drohung; Ausschluss des Angeklagten bei Aussageverweigerung durch Mitangeklagten

1. Psychischen Beeinträchtigungen, die das Opfer in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzten, erfüllen den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (hier infolge Halten eines Messers an den Hals des Opfers). 2. § 247 S. 1 StPO kann auch dann angewendet werden, wenn ein Mitangeklagter ankündigt, bei Anwesenheit des (anderen) Angeklagten von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Normenkette:

StGB § 223 Abs. 1 ; StPO § 247 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 1 StPO :