BGH - Beschluß vom 25.06.1993
3 StR 304/93
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1; StPO § 260, § 264 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 1993, 1107
NJW 1993, 3338
NStZ 1993, 551
StV 1994, 63
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

BGH, Beschluß vom 25.06.1993 - Aktenzeichen 3 StR 304/93

DRsp Nr. 1993/2542

Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

»Zur Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1; StPO § 260, § 264 Abs. 1;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "tateinheitlich begangenen Erwerbs, Einfuhr und Handels von bzw. mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet.

1. Der Verurteilung im ersten Fall der Urteilsgründe liegt zugrunde, daß der Angeklagte im Herbst 1990 dem gesondert verfolgten S. in Venlo/Niederlande ein Darlehen von 2. 500, -- DM zur Finanzierung des unerlaubten Handels mit Amphetamin gegeben hat. Dieser hat das Geld zum Ankauf von 400 g Amphetamin verwendet. Der Angeklagte selbst hat bei dieser Gelegenheit 20 g Kokain für seinen eigenen Verbrauch gekauft und es über die Grenze nach Düsseldorf verbracht.