Konfrontation mit dem Belastungszeugen

 

 

 

An das Landgericht ...

... (Anschrift)

In der Strafsache gegen...

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Az.: ...

stelle ich namens und im Auftrag meines Mandanten folgenden

Antrag:

Das Strafverfahren Az. ...

gegen .

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wird gem. §  260 Abs.  3 StPO eingestellt.

Begründung:

Das Verfahren gegen den Angeklagten ist gem. §  260 Abs.  3 StPO einzustellen, weil das Recht des Angeklagten, die beiden Belastungszeugen U und N zu konfrontieren und ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, nicht gewahrt ist.

Im Einzelnen:

Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK gibt dem Angeklagten das Recht, den Belastungszeugen zu konfrontieren, um ihn zu befragen und seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2006 - 1 StR 493/06, NStZ 2007, 166, 167). Daher muss die Justiz alle Anstrengungen unternehmen, um die Anwesenheit des Zeugen sicherzustellen, um dem Beschuldigten die unmittelbare Befragung des Belastungszeugen zu ermöglichen (EGMR, Entscheidung v. 17.11.2005 - 73047/01, NStZ 2007, 103, 104 - Haas/Deutschland). Daran mangelt es hier, da die Zeugen auf die Ladung im Rechtshilfeverkehr nicht erschienen sind.