BGH - Beschluß vom 14.01.2003
4 StR 402/02
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 ;
Fundstellen:
wistra 2003, 235
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

Konkludenter Verzicht auf die Vernehmung eines benannten Zeugen

BGH, Beschluß vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 4 StR 402/02

DRsp Nr. 2003/3183

Konkludenter Verzicht auf die Vernehmung eines benannten Zeugen

Der Vermerk des Protokolls, dass die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen wurde, weist regelmäßig keinen (konkludenten) Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen aus, dessen Anhörung zuvor mit einem Beweisantrag begehrt wurde.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.