BGH - Beschluß vom 02.08.2000
3 StR 154/00
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 43
StV 2001, 97
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag

BGH, Beschluß vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 3 StR 154/00

DRsp Nr. 2000/6945

Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag

Die erforderliche Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung bedeutet für den Fall des Zeugenbeweises nur, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen dringen mit einer Verfahrensrüge durch, so daß es auf die anderen Rügen nicht ankommt.

1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten unter Einsatz einer ungeladenen, defekten Gas- oder Schreckschußpistole von dem Zeugen G. eine mit Brillanten besetzte Goldkette, die sie später für 330 DM verpfändet haben, erpreßt. Sie haben ihm gegenüber als Grund für ihre Geldforderung angegeben, daß sie für eine kurz vorher an der Ehefrau des Zeugen vorgenommenen Abtreibung und für die Rückfahrt des Bruders der Ehefrau nach Polen zusammen über 500 DM verauslagt hätten, deren Erstattung der Zeuge ihnen vorher zugesagt habe.