OLG Köln - Beschluss vom 22.08.2008
2 Ws 406/08
Normen:
StPO § 472 Abs. 1 Satz 2; StPO § 473 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 126
Vorinstanzen:
LG Köln, 153-74/08 vom 25.06.2008,

Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 406/08

DRsp Nr. 2009/1340

Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

Bei nachträglich auf das Strafmaß beschränkter und (nur) in diesem Rahmen erfolgreicher Berufung ist über die Kosten der Nebenklage gemäß den §§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 26.06.2008 wird die Kostenentscheidung in dem Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 25.06.2008 - 153-74/08 - dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren in vollem Umfang zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 472 Abs. 1 Satz 2; StPO § 473 Abs. 4 Satz 2;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel der Nebenklägerin wie folgt Stellung genommen:

I.

"Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.02.2008 617 Ls 106/07 ist der Angeklagte wegen Vergewaltigung zum Nachteil der mit Beschluss vom 27.12.2007 zugelassenen Nebenklägerin (Bl. 257 d.A.) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden; zugleich sind dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden (Bl. 478 ff. d.A.).