BGH - Beschluß vom 30.09.2008
4 StR 374/08
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StraFo 2008, 529
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.02.2008

Kostenentscheidung bei mehrfacher Revision des Angeklagten

BGH, Beschluß vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 4 StR 374/08

DRsp Nr. 2008/18931

Kostenentscheidung bei mehrfacher Revision des Angeklagten

Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Entscheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet.