OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2008
4 Ws 528/07
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 14; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Nr. 4112; RVG -VV Nr. 4114;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.07.2007

Kostensache; Freispruch; Auslagenerstattung; Rahmengebühren; Unbilligkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 4 Ws 528/07

DRsp Nr. 2009/3956

Kostensache; Freispruch; Auslagenerstattung; Rahmengebühren; Unbilligkeit

Zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren.

Tenor:

Unter Verwerfung der Beschwerde des früheren Angeklagten wird der angefochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde abgeändert:

Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 aus der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden - unter Berücksichtigung bereits gezahlter Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 EUR - auf 482,15 EUR (in Worten: vierhundertzweiundachtzig 15/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Juli 2007 festgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Anschlußbeschwerde.

Der Wert der Beschwerde wird auf 308,28 EUR, der Wert der Anschlußbeschwerde auf 84,42 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 14; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Nr. 4112; RVG -VV Nr. 4114;

Gründe:

I. Der Angeklagte ist durch Urteil der 2. Großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 vom Vorwurf des schweren Raubes rechtskräftig freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Landeskasse auferlegt worden.