5.2.4 Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung - Krankheit

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Ist der Angeklagte erkrankt, so ist die Krankheit i.d.R. ein ausreichender Entschuldigungsgrund, wobei dies bereits dann gilt, wenn alleine das Erscheinen zur Hauptverhandlung wegen der Erkrankung dem Angeklagten nicht zuzumuten ist (OLG Köln, VRS 111, 43; OLG Köln, DAR 1987, 267; OLG Düsseldorf, StV 1984, 148).

Im Falle einer Krankheit ist maßgebendes Kriterium, ob diese nach Art und Ausmaß derart erheblich ist, dass deshalb die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist (OLG München, StraFo 2013, 208; OLG Köln, DAR 1987, 267; OLG Düsseldorf, StV 1984, 148).

Beruft sich der Angeklagte im Falle des Ausbleibens zur Hauptverhandlung auf eine Krankheit, muss er substantiiert darlegen, welche genauen Symptome der Krankheit bei ihm auftreten und warum ihm ein Erscheinen zur Hauptverhandlung unmöglich ist (OLG Hamm, NJW-Spezial 2017, 90; OLG Hamm, NZV 2009, 158).

Teilt der Verteidiger gegenüber dem Gericht lediglich pauschal mit, der Angeklagte sei erkrankt, ist dies nicht ausreichend, um eine Verpflichtung des Gerichts, bei etwaigen Zweifeln weitere Feststellungen im Freibeweisverfahren zu treffen, zu begründen (OLG Bamberg, NStZ-RR 2009, 150).