OLG Oldenburg - Urteil vom 04.11.2019
1 Ss 136/19
Normen:
StPO § 329 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 353; StPO § 354; StPO § 412;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 73/19

Krankheit als genügende Entschuldigung für Ausbleiben in der HauptverhandlungWeite Auslegung des Begriffs genügende EntschuldigungStrengbeweis zur Feststellung der Nichtteilnahme an Hauptverhandlung aus KrankheitsgründenUngenügendes Attest zum Nachweis der Entschuldigung

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 1 Ss 136/19

DRsp Nr. 2021/12798

Krankheit als genügende Entschuldigung für Ausbleiben in der Hauptverhandlung Weite Auslegung des Begriffs "genügende Entschuldigung" Strengbeweis zur Feststellung der Nichtteilnahme an Hauptverhandlung aus Krankheitsgründen Ungenügendes Attest zum Nachweis der Entschuldigung

1. Das Ausbleiben in der Hauptverhandlung ist unschädlich, sofern der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Dies ist weit auszulegen. 2. Ob die Voraussetzungen für eine genügende Entschuldigung vorliegen, unterliegt dem Strengbeweis. 3. Ein Attest, das lediglich schlagwortartig und allgemein auf Probleme wie Schlaflosigkeit oder Angstzustände hinweist, ist als genügende Entschuldigung nicht ausreichend, soweit nicht erkennbar wird, dass der Angeklagte aus ernstlichen gesundheitlichen Gründen unfähig ist, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 353; StPO § 354; StPO § 412;

Gründe: