BGH - Beschluß vom 14.08.2003
3 StR 199/03
Normen:
GVG § 76 Abs. 2 ; StPO § 338 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JR 2004, 170
NJW 2003, 3644
NStZ 2004, 56
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Kriterien für die Entscheidung über die Besetzung; fehlerhafte Besetzung bei Vorliegen von Willkür

BGH, Beschluß vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 3 StR 199/03

DRsp Nr. 2003/13125

Kriterien für die Entscheidung über die Besetzung; fehlerhafte Besetzung bei Vorliegen von Willkür

1. Bedeutsam für den Umfang der Sache und damit über die Entscheidung über die Besetzung der Strafkammer nach § 76 Abs. 2 GVG sind etwa die Zahl der Angeklagten, Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Zahl der den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, die Zahl der Zeugen und anderen Beweismittel, die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten, der Umfang der Akten sowie die zu erwartende Dauer der Hauptverhandlung. Die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache kann sich beispielsweise aus der Erforderlichkeit umfangreicher Sachverständigengutachten, aus zu erwartenden Beweisschwierigkeiten oder aus der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ergeben.2. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 GVG begründet die Revision dann, wenn die Strafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat, so dass ihre Entscheidung objektiv willkürlich erscheint.

Normenkette:

GVG § 76 Abs. 2 ; StPO § 338 Nr. 1 ;

Gründe: