OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.02.2021
1 Ws 41/21
Normen:
StPO § 311; StPO § 464b S. 3; ZPO § 104 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VVRVG 4142;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 KLs 7/19

Kürzungen der Mittelgebühr des PflichtverteidigersUnbilligkeit bei Beanspruchung von mehr als 20% der angemessenen Gebühren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 41/21

DRsp Nr. 2021/12817

Kürzungen der Mittelgebühr des Pflichtverteidigers Unbilligkeit bei Beanspruchung von mehr als 20% der angemessenen Gebühren

1. Ein Hauptverhandlungstermin, der nur 36 oder 41 Minuten dauert, und in dem jeweils nur ein Zeuge gehört wird, rechtfertigt die Reduzierung der Mittelgebühr des Pflichtverteidigers um ein Viertel. 2. Ein Hauptverhandlungstermin, der 55 Minuten dauert, in dem aber nur das Urteil verkündet wird, bedarf keiner weiteren Vorbereitung und rechtfertigt deshalb die Festsetzung der doppelten Mindestgebühr in Höhe von 160 Euro.

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2020,

durch den die von der Staatskasse dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 9.508,91 € festgesetzt worden sind,

wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 311; StPO § 464b S. 3; ZPO § 104 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VVRVG 4142;

Gründe:

I.

Das Landgericht Osnabrück hat den früheren Angeklagten mit Urteil vom 6. Februar 2020 vom Vorwurf des gemeinschaftlichen (versuchten) Diebstahls in drei Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Das Urteil ist insoweit seit dem 26. Mai 2020 rechtskräftig.