BGH - Beschluß vom 20.12.2001
3 StR 295/01
Normen:
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Kurier als Mittäter oder Gehilfe des Handels mit BtM

BGH, Beschluß vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 3 StR 295/01

DRsp Nr. 2002/1922

Kurier als Mittäter oder Gehilfe des Handels mit BtM

1. Auch die Tätigkeit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann mittäterschaftliches Handeltreiben sein, sofern dessen Rolle nicht ganz untergeordnet ist. 2. Ob der Kurier Mittäter oder nur Gehilfe war, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von seiner Vorstellung umfaßten Umstände zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen

Normenkette:

BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: