Kurier als Mittäter oder Gehilfe des Handels mit BtM
BGH, Beschluß vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 3 StR 295/01
DRsp Nr. 2002/1922
Kurier als Mittäter oder Gehilfe des Handels mit BtM
1. Auch die Tätigkeit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann mittäterschaftliches Handeltreiben sein, sofern dessen Rolle nicht ganz untergeordnet ist. 2. Ob der Kurier Mittäter oder nur Gehilfe war, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von seiner Vorstellung umfaßten Umstände zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen
Normenkette:
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" abrufen.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.