BGH - Urteil vom 08.04.1992
2 StR 240/91
Normen:
StPO § 216 Abs. 1, § 145 a Abs. 1, § 35 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 38, 271
DRsp IV(452)129Nr.6
MDR 1992, 701
NJW 1992, 2039
NStZ 1992, 396
Rpfleger 1992, 446
VRS 83, 273
wistra 1992, 307

Ladung des Angeklagten zu außerhalb der Hauptverhandlung bestimmten Fortsetzungstermin durch telefonische Mitteilung an Verteidiger

BGH, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 2 StR 240/91

DRsp Nr. 1993/662

Ladung des Angeklagten zu außerhalb der Hauptverhandlung bestimmten Fortsetzungstermin durch telefonische Mitteilung an Verteidiger

»Die Ladung des Angeklagten zu einem außerhalb der Hauptverhandlung bestimmten Fortsetzungstermin kann durch telefonische Mitteilung an den Verteidiger erfolgen.«

Normenkette:

StPO § 216 Abs. 1, § 145 a Abs. 1, § 35 Abs. 2 S. 2;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, versuchten Betruges in drei Fällen und Subventionsbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 231 Abs. 2 StPO

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hauptverhandlung sei am 29. Dezember 1989 in seiner Abwesenheit fortgesetzt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Er sei zu diesem Termin nicht geladen worden und habe hiervon nichts gewußt.

a) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: