Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, versuchten Betruges in drei Fällen und Subventionsbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 231 Abs. 2 StPO
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hauptverhandlung sei am 29. Dezember 1989 in seiner Abwesenheit fortgesetzt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Er sei zu diesem Termin nicht geladen worden und habe hiervon nichts gewußt.
a) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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