BGH - Urteil vom 09.10.1989
2 StR 352/89
Normen:
StPO (1975) § 218 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 36, 259
BRAK-Miit. 90, 115
DRsp IV(452)121d-e
JZ 1990, 252
MDR 1990, 68
NJW 1990, 586
NStZ 1990, 44
Rpfleger 1990, 35
StV 1990, 51
VRS 78, 123

Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 09.10.1989 - Aktenzeichen 2 StR 352/89

DRsp Nr. 1992/1670

Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung

»Hat ein Rechtsanwalt mitgeteilt, daß der Angeklagte ihn zu seinem Verteidiger gewählt hat, muß er zur Hauptverhandlung geladen werden, auch wenn er eine Vollmacht nicht vorgelegt hat.«

Normenkette:

StPO (1975) § 218 Satz 1;

I. Der Angeklagte, der vom Landgericht Kassel wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß ein Verteidiger, Rechtsanwalt H, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde.