Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht die besondere Bedeutung des Falles angenommen und ihn damit seinem gesetzlichen Richter entzogen (§ 338 Nr. 4 StPO).
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