BGH - Urteil vom 10.05.2001
1 StR 504/00
Normen:
GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 338 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 16
NJW 2001, 2984
StV 2001, 441
Vorinstanzen:
LG Coburg,

Landgerichtliche Zuständigkeit wegen besonderer Bedeutung des Falles

BGH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 1 StR 504/00

DRsp Nr. 2001/9138

Landgerichtliche Zuständigkeit wegen besonderer Bedeutung des Falles

"1. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das Landgericht einem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugemessen hat, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen. 2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen."

Normenkette:

GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 338 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht die besondere Bedeutung des Falles angenommen und ihn damit seinem gesetzlichen Richter entzogen (§ 338 Nr. 4 StPO).