BGH - Beschluß vom 14.05.2002
5 StR 98/02
Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 ; JGG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 346
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

Letztes Wort des Erziehungsberechtigten

BGH, Beschluß vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 5 StR 98/02

DRsp Nr. 2002/12771

Letztes Wort des Erziehungsberechtigten

Dem Erziehungsberechtigten des Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 ; JGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alten Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt. Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 1 m. Anm. Eisenberg JR 1997, 80). Aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls und des Revisionsvorbringens, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung nicht entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, daß die Mutter im Sitzungssaal anwesend war (vgl. BGH NStZ 1999, 426).