BGH - Beschluß vom 21.12.2000
4 StR 414/00
Normen:
StPO § 154 Abs. 2, § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 614
NJW 2001, 1222
NStZ 2001, 218

Letztes Wort nach teilweiser Verfahrenseinstellung

BGH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 4 StR 414/00

DRsp Nr. 2001/573

Letztes Wort nach teilweiser Verfahrenseinstellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Auffassung, dass ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluss über die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts ist, und dass dies auch dann gilt, wenn durch den Einstellungsbeschluss über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird. Er fragt deshalb beim 5. Strafsenat an, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2, § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der - den Tatvorwurf bestreitende - Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter anderem beanstandet, daß ihm und seiner Verteidigerin entgegen § 258 StPO nach der Verkündung eines (Teil-)Einstellungsbeschlusses gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht nochmals Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu äußern, und ihm auch nicht erneut das letzte Wort erteilt, sondern sogleich das Urteil verkündet worden sei.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: