Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der - den Tatvorwurf bestreitende - Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter anderem beanstandet, daß ihm und seiner Verteidigerin entgegen § 258 StPO nach der Verkündung eines (Teil-)Einstellungsbeschlusses gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht nochmals Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu äußern, und ihm auch nicht erneut das letzte Wort erteilt, sondern sogleich das Urteil verkündet worden sei.
Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|