LG Aachen - Beschluß vom 28.06.1996 (63 Qs 138/96) - DRsp Nr. 1997/9339
LG Aachen, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 63 Qs 138/96
DRsp Nr. 1997/9339
Das Gericht schließt sich der Auffassung an, daß dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten für die notwendigen Gespräche mit seinem Verteidiger unabhängig davon, ob es sich um einen Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger handelt, ein Dolmetscher beizuordnen ist.