LG Berlin - Beschluß vom 27.04.1994
504 Qs 36/94
Normen:
StPO § 230 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1994, 422

LG Berlin - Beschluß vom 27.04.1994 (504 Qs 36/94) - DRsp Nr. 1994/14283

LG Berlin, Beschluß vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 504 Qs 36/94

DRsp Nr. 1994/14283

Zwar unterliegt ein Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO keinen zeitlichen Beschränkungen. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist jedoch unzulässig, wenn eine Hauptverhandlung mindestens fünf Monate lang hätte durchgeführt werden können, weil der Angeklagte sich in anderer Sache in Haft befand.

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1994, 422