LG Berlin - Beschluß vom 27.04.1994 (504 Qs 36/94) - DRsp Nr. 1994/14283
LG Berlin, Beschluß vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 504 Qs 36/94
DRsp Nr. 1994/14283
Zwar unterliegt ein Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2StPO keinen zeitlichen Beschränkungen. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist jedoch unzulässig, wenn eine Hauptverhandlung mindestens fünf Monate lang hätte durchgeführt werden können, weil der Angeklagte sich in anderer Sache in Haft befand.